Wird eine Autopsie gegen den Willen vorgenommen?
Die Autopsie/Obduktion ist im Artikel 34 des Gesundheitsgrundgesetzes geregelt.
§34 Obduktion:
- Eine Obduktion darf vorgenommen werden, wenn die verstorbene Person dazu eingewilligt hat.
- Liegt keine entsprechende Erklärung vor, darf eine Obduktion nur mit Einwilligung der Bezugspersonen erfolgen. War die verstorbene Person unmündig oder entmündigt, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
- Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die Strafverfolgungsbehörden oder durch das zuständige Departement beim Verdacht auf eine Krankheit, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt.