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Wird eine Autopsie gegen den Willen vorgenommen?

Wird eine Autopsie gegen den Willen vorgenommen?

Die Autopsie/Obduktion ist im Artikel 34 des Gesundheitsgrundgesetzes geregelt.

§34 Obduktion:

  1. Eine Obduktion darf vorgenommen werden, wenn die verstorbene Person dazu eingewilligt hat.
  2. Liegt keine entsprechende Erklärung vor, darf eine Obduktion nur mit Einwilligung der Bezugspersonen erfolgen. War die verstorbene Person unmündig oder entmündigt, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
  3. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die Strafverfolgungsbehörden oder durch das zuständige Departement beim Verdacht auf eine Krankheit, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt.
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