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Postmortale Diagnostik/Autopsie

Postmortale Diagnostik/Autopsie

Die Autopsie (Synonyme Obduktion/Sektion) ist eine umfassende äussere und innere Untersuchung eines Verstorbenen, wozu der Leichnam eröffnet werden muss. Sie basiert auf Inspektion (Untersuchung mit blossem Auge) und nachfolgender mikroskopischer Untersuchung von Gewebeproben zahlreicher Organe. Autopsien werden von Pathologen und Rechtsmedizinern durchgeführt.

  • Klinische und gerichtliche Autopsien

    An einem Institut für Pathologie werden klinische Autopsien bei Patienten durchgeführt, die eines natürlichen Todes verstorben sind. Meist handelt es sich um hospitalisierte Patienten, selten um zu Hause verstorbene. Bei Verdacht auf einen unnatürlichen Todesfall, sei es durch Fremd- oder Eigenverschulden, werden gerichtliche Autopsien von der Rechtsmedizin durchgeführt.

  • Warum soll eine Autopsie durchgeführt werden?

    Wichtigster Aspekt der Autopsie heutzutage ist die Qualitätsförderung bzw. -sicherung in der Medizin. Wurden alle relevanten Erkrankungen des Patienten zu Lebzeiten richtig erkannt? Durch Korrelation der klinisch gestellten mit den autoptisch erhobenen Diagnosen kann der behandelnde Arzt seine diagnostische Treffsicherheit überprüfen. Zudem können durch die Autopsie die Richtigkeit einer Therapie kontrolliert und mögliche Versicherungsfragen geklärt werden. Schliesslich ist die Kenntnis der genauen Todesursache für die Trauerbewältigung bei Angehörigen oft hilfreich.

  • Wird eine Autopsie gegen den Willen vorgenommen?

    Die Autopsie/Obduktion ist im Artikel 34 des Gesundheitsgrundgesetzes geregelt.

    §34 Obduktion:

    1. Eine Obduktion darf vorgenommen werden, wenn die verstorbene Person dazu eingewilligt hat.
    2. Liegt keine entsprechende Erklärung vor, darf eine Obduktion nur mit Einwilligung der Bezugspersonen erfolgen. War die verstorbene Person unmündig oder entmündigt, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
    3. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die Strafverfolgungsbehörden oder durch das zuständige Departement beim Verdacht auf eine Krankheit, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt.
  • Wie wird eine Autopsie angemeldet?

    Für im Spital Verstorbene erfolgt die Anmeldung durch den behandelnden Spitalarzt über das spitalinterne Computerprogramm (KISIM). Das Anmeldeformular für den Hausarzt finden Sie unter Dokumente.

  • Wo werden Autopsien durchgeführt?

    Autopsien von im Spital verstorbenen Patienten werden in den Kantonsspitälern Münsterlingen und Frauenfeld durchgeführt. Eine Autopsie, die der Hausarzt anmeldet, wird am Kantonsspital Münsterlingen durchgeführt.

  • Verzögert sich durch eine Autopsie der Bestattungstermin?

    Die Autopsie dauert in der Regel 4 Stunden. Damit hat sie normalerweise keinen Einfluss auf den Bestattungstermin.

  • Wer erhält Auskunft über die Resultate der Autopsie?

    Nach einer Autopsie werden die Befunde den behandelnden Ärzten im Autopsiesaal  präsentiert und im klinischen Kontexte besprochen. Der behandelnde Arzt informiert daraufhin die Angehörigen. Nach Abschluss aller Untersuchungen wird der definitive Autopsiebericht auch an den Hausarzt geschickt.

  • Welche Kosten entstehen durch die Autopsie?

    Die Kosten für im Spital verstorbene Patienten werden vom Spital übernommen. Bei Anmeldung durch den Hausarzt werden die Kosten nach TARMED Tarif (ca. Fr. 1400,-) von den Angehörigen getragen.

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